EuGH Urteil zu Cookies: Stärkung der Rechte der Nutzer – Strengere Regeln für werbende Unternehmen

Notwendiger Einwilligungsprozess genauer beschrieben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Setzen von Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind, der aktiven Einwilligung des Internetnutzers bedarf. Somit müssen Webseitenbetreiber zunächst prüfen, ob für das Setzen von Cookies über ihre Webseite eine Einwilligung der Nutzer erforderlich ist. Ist dies der Fall, sollte eine technische Lösung zur wirksamen Angabe einer Einwilligung der Nutzer gefunden werden.

Mit dem aktuellen EugGH – Urteil werden Unternehmen klare Regeln zur Verwendung von Cookies*  zu Werbezwecken vorgelegt. Konkret erklärte das Gericht eine für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel abwählen muss, für unwirksam.

Verwenden Unternehmen Cookies zur Sammlung von Informationen über ihre Nutzer (egal ob personenbezogen oder nicht), müssen sie künftig eine aktive Einwilligung des Nutzers einholen.

Hintergrund ist, dass das Unionsrecht Nutzer vor jedem Eingriff in die Privatsphäre, insbesondere aber vor „Hidden Identifiers“ oder ähnlichen Instrumenten, die auf Daten der Nutzer auf deren Endgeräten zugreifen, schützt.

Worauf müssen Unternehmen künftig bei der Verwendung von Cookies achten?

  1. Die Einwilligung muss freiwillig und durch den Nutzer selbst erteilt werden. Sie darf also nicht schon vorher angekreuzt sein. Der Nutzer hat damit selbst die Wahl, ob er dem Setzen von Cookies zustimmen möchte oder nicht. Und: Der Besuch der Website darf dabei nicht von der Vergabe einer Einwilligung abhängig gemacht werden.
  2. Die Einwilligungserklärung muss zeitlich vor dem Setzen der Cookies erfolgen. D.h. der (erstmalige) Ladevorgang und auch das Senden der Cookies dürfen erst nach Abgabe der Einwilligung starten. Vor der Einwilligung müssen also alle Cookies geblockt werden.
  3. Der Nutzer muss zur Einwilligung eine aktive Handlung ausführen. Ausreichend dafür ist z.B. das Ankreuzen einer als Einwilligung kenntlich gemachten Checkbox. So wie vorangekreuzte Checkboxen gilt künftig auch ein mögliches „Weiternutzen“ der Website, wobei durch Schließen des Cookie-Banners fälschlicherweise von einer Einwilligung ausgegangen wird, als unzulässig.
  4. Das werbende Unternehmen muss die Erteilung der Einwilligung des Nutzers nachweisen können. Der Nachweis der entsprechenden Gestaltung der Webseite reicht nicht aus. Beim Unternehmen muss für jeden Einzelfall und Nutzer der vorzeigbare Nachweis für die tatsächlich erteilte Einwilligung vorliegen.
  5. Der Nutzer muss die gegebene Einverständniserklärung jederzeit und für die Zukunft geltend widerrufen können. Der Betreiber der Webseite muss (z.B. schon im Text des Cookie-Consent-Banners) den Nutzer auf die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung hinweisen.

 

* Was sind Cookies?

Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers speichert und bei einem wiederholten Aufrufen durch den Nutzer zu Zwecken der bessern Navigation, Transaktion oder Information über das Nutzerverhalten erneut abrufen kann.

 

Quelle: Offizielle Pressemitteilung des EuGH